Scheidung: Was passiert mit "meinem" Hund?

Scheidung - was passiert mit dem Hund?

Scheidungen sind immer emotional. Das gilt umso mehr, wenn es nicht um einen Gegenstand geht, sondern um ein Lebewesen, an dem du viel emotionaler hängst. Häufig kommt es auch zur Frage, wer den beiderseits geliebten Hund bekommt. Auch dieser selbst kann zum „Opfer“ werden.

Vielleicht denkst du sofort analog zu Kindern: Der Scheidungsrichter wird danach entscheiden, wo es dem Hund am besten geht. Damit liegst du jedoch im Irrtum. Diese Erwägung spielt keine Rolle. Dem Gericht ist egal, an wem der Hund am meisten hängt. Es wird demjenigen den Hund geben, dessen Anspruch auf Besitz stattgegeben wird.

Hund in Ehe angeschafft: keine klaren Besitzverhältnisse

Ganz klar liegt der Fall, wenn du derjenige bist, der den Hund mit in die Ehe oder Lebensgemeinschaft gebracht hat. Dann ist eindeutig bewiesen, dass der Hund schon vorher dein Eigentum war. Damit ist auch geklärt, dass du deinen Hund auf jeden Fall behältst.

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Schwieriger ist es, wenn dein geliebter Hund während der Ehe angeschafft wurde. Meist ist dann nicht eindeutig belegbar, ob er von dir oder deinem Partner erworben wurde. Dies ist die Kernfrage: Gehört der Hund einem der Partner oder beiden?

Denn wenn man sich als Paar entschließt, einen Hund zu kaufen, geht man diesen Schritt normalerweise gemeinsam. Somit ist es im Nachhinein kaum zu beweisen, wessen Eigentum der Hund tatsächlich ist. Natürlich kann man sich einigen. Gelingt dies, ist dies für alle Seiten meist das Angenehmste. Einigt ihr euch nicht, bleibt jedoch nur der Gang vor Gericht. Damit beginnt für beide Seiten ein äußerst emotionaler Leidensweg.

Eine Entscheidung, bei wem der Hund während der Auseinandersetzung verbleibt, ist übrigens grundsätzlich vorläufig.

Vor dem Gesetz: Der Hund ist ein Hausratsgegenstand

Im Falle einer Scheidung gilt ein Haustier nicht als Familienmitglied. Zwar sind Tiere laut §90a des BGB keine Gegenstände, aber die für Sachen geltenden Vorschriften werden auf sie angewandt. Somit kannst du den Besitz deines Hundes vor Gericht erstreiten. Ein Richter fällt dann die Entscheidung, bei wem das Haustier verbleibt. Diese Entscheidung kann auf Basis unterschiedlicher Beurteilungsgrundlagen gefällt werden.

Normalerweise spricht der Richter den Hund demjenigen zu, der in der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus verbleibt. Dadurch kann der Hund weiterhin in seiner gewohnten Umgebung leben.

Müssen sowohl du als auch dein getrennter Partner ausziehen, wird gegebenenfalls ein Gutachten angefordert. Dieses soll Klarheit darüber bringen, zu wem dein Hund die stärkere Bindung hat. Ein wesentlicher Faktor ist auch: Wer von euch kann sich während des Berufsalltags besser um den Hund kümmern?

Gibt es einen Sorgerecht für den Hund?

Da das Gesetz deinen Hund als Haushaltsgegenstand führt, gibt es keinen Anspruch auf festgelegte Umgangsrechte und Alimente, wie dies bei Kindern der Fall ist. Theoretisch ist es daher nicht möglich, ein gemeinsames Sorgerecht zu erwirken. Der Hund ist Eigentum desjenigen, der ihn angeschafft hat beziehungsweise dem er zugesprochen wurde. Für Eigentum kennt das Gesetz kein gemeinsames Nutzungsrecht.

Dennoch: Manchmal kam es vor, dass deutsche Gerichte ein geteiltes Umgangsrecht zusprachen. Das war der Fall, wenn der Hund gemeinsam erworben wurde und andere Punkte keine klare Entscheidung nahelegten.

Hundewohl nicht zentrale Erwägung

Wie kann ein gerichtlicher Beschluss aussehen? Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wurde 2014 über den Verbleib der Hündin Babsi entschieden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2014 – 18 UF 62/14). Die seit zwei Jahren getrennt lebenden Eheleuten schafften Babsi einst gemeinsam an, wurde aber überwiegend von der Partnerin bezahlt. Schon am Tag der Trennung versteckte der ehemalige Partner die Hündin und verhinderte so eine Mitnahme. Ein Wechselmodell wurde von ihm abgelehnt.

Ein Alleineigentum schloss das Gericht aus. Auch die von der Partnerin unstrittig eingesetzten Geldmittel seien unwesentlich. Das Gericht kam zum Schluss eines gemeinsamen Erwerbs. Bei keinem der Geschiedenen hatte das Gericht Zweifel, dass sie grundsätzlich geeignet sind, einen Hund zu halten.

Letztlich entschied das Gericht, Babsi in die Hände der Frau zu geben: Es ging hier weniger um das Wohl des Hundes, sondern darum, dass getrenntlebende Eheleute sinnvoll an “Haushaltsgegenständen” (und damit auch Hunden) teilhaben sollen. Der Entzug der Hündin und eine mangelnde Information über diese durch den Mann waren ausschlaggebend dafür, dass die Hündin seiner Ex-Partnerin zugewiesen wurde.

Tipp: Besitzverhältnisse im Voraus klären

Wie bei allen anderen materiellen Dingen kann auch der Hund schon im Ehevertrag einem der beiden Partner zugeschrieben werden. Auch eine notariell beglaubigte Vereinbarung, in der die Besitzverhältnisse klar gemacht werden, kann Streitigkeiten und Frustration ersparen.

3 Kommentare

  1. Untersagte Artikel. Wir haben unseren Hund auch gemeinsam in der Ehe angeschafft.. Jedoch stehe nur ich im Kaufvertrag. Somit ist die Sachlage vor Gericht im Fall des Falles auch geklärt

  2. So einfach ist es nicht, Hundesteuer Versicherung und Tierarzt kosten fallen da mehr ins Gewicht.
    Wenn dein Mann das nachweislich alles gezahlt hat, wird er ihm zugesprochen.

    Gruß Jens

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