Hunde und Mietrecht: Wann muss der Vermieter den Hund erlauben?

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Wann muss der Vermieter den Hund erlauben?

Die Suche nach einem neuen Heim kann sich oft als ziemliche Sisyphusarbeit herausstellen. Ein vierbeiniges Familienmitglied kann die Wohnungssuche zusätzlich erschweren. Tiere machen in den Augen vieler Vermieter meist nur Dreck und Lärm. Doch kann die Hundehaltung im Mietvertrag verboten werden? Welche Regelungen im Mietrecht zulässig sind und welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt, verrät der folgende Beitrag.

Hunde in der Wohnung: Regelungen im Mietvertrag

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Ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung in der Wohnung kann der Vermieter nicht aussprechen. Eine solche Regelung ist gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht erlaubt (siehe: BGH, Az.: VII ZR 10/92).

Daneben gibt es jedoch noch viele Regelungen, die ein Haustierbesitzer bei der Wohnungssuche berücksichtigen muss. Beispielsweise kann der Vermieter im Mietvertrag festhalten, dass die Haustierhaltung in der Mietwohnung nur mit Einverständnis zulässig ist. Holt sich der Mieter dieses Einverständnis nicht vorab ein, kann das zu einer fristlosen Kündigung führen. Fällt der Hund durch häufiges lautes Bellen auf oder verschmutzt Gemeinschaftsflächen des Wohnkomplexes, kann der Vermieter sein Einverständnis auch nach vorheriger Zustimmung noch zurückziehen.

Von dieser Regel ausgenommen sind Blinden- und Therapiehunde. Für die Haltung muss keine Genehmigung eingeholt werden, die Tiere müssen jedoch auch als solche zugelassen sein und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen. Ein Therapie- oder Blindenhund darf dann auch nicht zum Nachteil bei der Wohnungssuche werden.

Was passiert, wenn der Vermieter dem Hund nicht zustimmt?

Auch wenn der Mieter den Vermieter vor Anschaffung des Tieres um Erlaubnis bitten muss, kann dieser die Tierhaltung nicht willkürlich untersagen. Das wurde im Rahmen eines Verfahrens des Amtsgerichtes München (siehe: AG München, Urteil vom 8.3.2018, 411 C 976/18) beschlossen.

Dabei wollte ein Ehepaar, das zur Miete in einer Wohnung wohnt, für seine Kinder einen Magyar Vizsla anschaffen. Diese Hunderasse wird etwa 52 bis 64 Zentimeter groß. Das Ehepaar hatte bereits die Nachbarn um Einverständnis gebeten. Diese hatten selbst schon Hunde und Katzen in der Wohnung gehalten und waren einverstanden. Außerdem verfügte das Ehepaar über langjährige Erfahrung in der Hundehaltung. Zudem legten sie der Zustimmungsanfrage Empfehlungsschreiben einer Hundetrainerin und des Tierheims, von dem sie den Hund adoptieren wollten, bei.

Die Familie bewohnte eine sehr große Wohnung mit mehreren Zimmern. Zudem waren Grünflächen schnell und leicht erreichbar. Der Ehemann war als Fotograf tätig. Im Rahmen seines Berufs musste er zwar gelegentlich reisen, dabei könne er den Hund laut eigener Aussage jedoch mitnehmen. Die Ehefrau ging einer Arbeit als Büroangestellte nach, die sie allerdings nur in Teilzeit ausführte. Auch die Kinder waren halbtags in der Schule und könnten sich anschließend um den Hund kümmern. War die Familie im Urlaub, würden sich die Großeltern um den Hund kümmern.

Das Amtsgericht München gab der Familie Recht. Allgemeine Befürchtungen des Hausverwalters dürfen demnach nicht zum Verbot der Haustierhaltung führen. Dazu müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

In welchen Städten haben es Haustierbesitzer bei der Wohnungssuche am leichtesten?

Eine aktuelle Studie untersucht die Haustierfreundlichkeit von Vermietern in 81 deutschen Großstädten. Am besten schnitten dabei Wolfsburg, Halle an der Saale und Ulm ab. In Wolfsburg waren in 26 Prozent der zu vermietenden Wohnungen Haustiere erlaubt. Halle an der Saale und Ulm folgten mit 22 und 20 Prozent.

Dagegen erlaubten gerade einmal fünf Prozent der Wohnungsanzeigen in Hamburg Haustiere. In München waren es sieben Prozent. Die beiden Städte sind damit die haustierunfreundlichsten deutschen Metropolen.

Das Schlusslicht der Analyse bildete Gütersloh mit nur zwei Prozent der Anzeigen.

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